Das österreichische Arbeitszeitrecht sieht für die meisten AN grundsätzlich einen Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden (§ 12 Abs 1 AZG) und eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 Stunden vor (§§ 3 Abs 1 bzw 4 ARG). Das scheint problemlos mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar, verlangen diese doch ebenfalls eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden (Art 3 RL 2003/88/EG 1), in der Folge kurz AZ-RL) und eine wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden, die "zuzüglich der täglichen Ruhezeit … gewährt wird" (Art 5 AZ-RL). Diese Vereinbarkeit ist jedoch nach der EuGH-E vom 2.3.2023, C-477/21 , MÁV-START (EU:C:2023:140; zuletzt DRdA 2023/41, 373 [Bell]) strittig geworden.