Das Europäische Gleichbehandlungsrecht ist mittlerweile nicht mehr ganz neu. Die wesentlichen Pflöcke hat der EuGH gesetzt und sich dabei, so wird man seine Rsp überschreiben dürfen, für eine Stärkung des Gleichbehandlungsrechts eingesetzt. Als dem Gerichtshof allerdings die Frage nach der sogenannten intersektionalen Diskriminierung gestellt wurde, hat er die Einschlägigkeit des europäischen Diskriminierungsrechts verneint. Die intersektionale Benachteiligung bleibt allerdings Teil der wissenschaftlichen Diskussion, auch wenn es um die Weiterentwicklung der bestehenden Regelungen geht. Dieser Beitrag stützt dabei die Ansicht des EuGH, dass die intersektionale Benachteiligung kein Anwendungsfall des Diskriminierungsrechts ist und stellt auf Basis eines Fallvergleichs auch dar, warum dies auch in Zukunft nicht der Fall sein sollte.