Dienstverhinderungen durch Elementarereignisse, die über die Sphäre des AG hinaus in vergleichbarer Weise die Allgemeinheit treffen, sind nach überwiegender Meinung kein Umstand "auf Seite" des DG iSd § 1155 Abs 1 ABGB, sie lösen also keine Entgeltfortzahlungspflicht nach dieser Bestimmung aus. Eine dogmatische Analogiebasis für diese Zuweisung des Entgeltrisikos an den AN bei Elementarereignissen könnte die mietrechtliche Risikoverteilung bei Gebrauchsentzug durch "außerordentliche Zufälle" in §§ 1104, 1105 ABGB bilden, die beide Seiten temporär von ihrer jeweiligen Leistungspflicht befreit. Ausgehend von dieser Basis erörtert der Beitrag zunächst die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden Vertragstypen und sodann verschiedene Fragestellungen des Entgeltrisikos beim Arbeitsvertrag, etwa das Verhältnis zu § 1154b ABGB, und insb auch, welche Folgen das Anbietenkönnen der Arbeitskraft durch einzelne AN trotz allgemeiner Kalamität auslösen könnte. Abschließend geht es um den Einfluss von staatlichen Förderungen und Kurzarbeitsregelungen auf die arbeitsvertragliche Risikoverteilung.