Ausgangspunkt für die nachfolgenden Überlegungen sind in der Praxis regelmäßig durchgeführte Unternehmens(-ver-)käufe (Asset Deals). Diese sind nämlich mit dem Übergang des übertragungsgegenständlichen Betriebs auf einen neuen Inhaber und damit einen neuen AG verbunden.1) Für Fälle, in denen ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht (Betriebsübergang), sieht § 3 Abs 1 AVRAG vor, dass der neue Inhaber als AG mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Die von einem Betriebsveräußerer geschlossenen Arbeitsverträge, samt etwa den darin verbrieften Ansprüchen auf Entgelt, gehen auf den Erwerber in der Art über, wie sie sich im Zeitpunkt des Betriebsübergangs befunden haben.2)