Flug- und Kabinenbesatzungen sind schon dem Wesen ihrer Tätigkeit nach räumlich mobil und verrichten diese permanent grenzüberschreitend. In den klassischen Kategorien des europäischen Arbeitsprozess-, Arbeitskollisions- und Sozialrechts, deren Zuordnungsregeln auf leicht quantifizierbare tatsächliche Tätigkeitsschwerpunkte in verschiedenen Staatsgebieten zugeschnitten waren, ließen sie sich – wie auch andere Beschäftigte des Verkehrssektors und Transportgewerbes – nur schwer fassen und gaben so Anlass zu Judikaturentwicklungen, gesetzgeberischen Neuerungen und rechtswissenschaftlicher Debatte. Auf der Suche nach stabilen und möglichst wenig missbrauchsanfälligen Anknüpfungspunkten wurde hierbei auch auf Konzepte aus anderen Rechtsgebieten, konkret des Luftfahrtrechts, zurückgegriffen. Diese Verschränkung und etwaige Auswirkungen auf das europäische Arbeitsprozess- und Arbeitskollisionsrecht werden im Folgenden dargestellt.