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Die Berücksichtigung von fiktiven Arbeitszeiten beim Wahl- und Ablehnungsrecht

AbhandlungenGeorg GasteigerDRdA 2019, 492 Heft 6 v. 15.12.2019

Durch die Arbeitszeitnovelle 2018 (BGBl I 2018/53) wurde bekanntlich sowohl ein Ablehnungsrecht als auch ein Wahlrecht (auf Zeitausgleich oder Bezahlung) für bestimmte Überstunden eingeführt (§§ 10 Abs 4, 7 Abs 6 AZG). Beide setzen voraus, dass "durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird". Rechnet man nun diverse Fallbeispiele durch, gelangt man schnell zu zwei wesentlichen Fragen: Wie wirken sich geplante Normalarbeitszeiten und bezahlte Abwesenheitszeiten (Urlaube, Krankenstände, Feiertage, etc) aus? Da eine Analyse sämtlicher Entgeltfortzahlungszeiten den Rahmen dieses Beitrages bei weitem übersteigen würde, sollen Feiertage stellvertretend für andere vergleichbare Abwesenheitszeiten näher beleuchtet werden. Diese weisen dabei eine Besonderheit auf, da sich hier die tatsächliche Arbeitsleistung und die "ausgefallene" Arbeitszeit überschneiden können.

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