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Ausgewählte Rechtsfragen der Beitragsschuld und Beitragshaftung nach dem ASVG1)1)Der Beitrag ist die Langfassung eines Referates, welches anlässlich der 54. Wissenschaftlichen Tagung der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht am 12.4.2019 in Zell am See vorgetragen wurde.

AbhandlungenMichael FriedrichDRdA 2019, 483 Heft 6 v. 15.12.2019

Das Thema Beitragsschuld und Beitragshaftung ist ein umfassendes, das kaum in einem Zeitschriftenbeitrag abschließend erörtert werden kann. Daher erlaube ich mir, dieses Thema zum einen auf ausgewählte Rechtsfragen im Anwendungsbereich des ASVG zu beschränken und insb die strafrechtliche Verantwortung nach § 153c StGB2)2)Siehe dazu Kirchbacher/Presslauer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB (Stand 1.11.2009) § 153c; Birklbauer, PK-StGB (2018) § 153c; Leukauf/Steininger/Zierl, StGB4 (2017) § 153c; Bartos, Wichtige Haftungsbestimmungen für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, ZAS 2007, 60 (63 ff). wegen Vorenthaltens der DN-Beiträge zur SV außen vor zu lassen, zumal diese Thematik schon einmal Gegenstand eines Vortrags in Zell am See war.3)3)Veröffentlicht von Reindl-Krauskopf, Sozialbetrug aus strafrechtlicher Sicht, DRdA 2008, 389. Zum anderen möchte ich diesen Beitrag im Wesentlichen auf die praktisch bedeutenden Regelungen zur Beitragsschuld und Beitragshaftung des ASVG beschränken, haben doch einige Regelungen des ASVG zu diesem Thema kaum noch praktische Relevanz. Neben dem dadurch bedingten Regelungsbedarf durch den Gesetzgeber ist es mir ein Anliegen, im Bewusstsein der unterschiedlichen Zielrichtungen des Beitragsrechts im Sozialversicherungsrecht und des Arbeitsrechts die Unterschiede bei den Begriffsbestimmungen im sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Zusammenhang in Einzelfragen aufzuzeigen und kritisch zu hinterfragen. Auch wenn das Beitragsrecht in erster Linie der Absicherung der Finanzierung des Sozialversicherungssystems dient, während das Arbeitsrecht vorwiegend dem AN-Schutz dient, rechtfertigt dies, wie im Folgenden zu zeigen ist, in Einzelfällen mE nicht die grob unterschiedliche Interpretation der gleichen Begriffe im Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht.

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