Allein in den Jahren 2015 und 2016 wurden in Österreich rund 131.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.2) Viele der Personen, die um Schutz ansuchen, werden aber weder Asyl, subsidiären Schutz noch einen der beiden "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen",3) sondern eine Rückkehrentscheidung erhalten. Ab deren Durchsetzbarkeit besteht für die betroffenen Personen eine Ausreisepflicht, dh sie müssen das österreichische Bundesgebiet verlassen.4) In der Praxis besteht aber ein großes Vollzugsdefizit von Rückkehrentscheidungen, da (europaweit) nur rund 40 % durchgesetzt werden (können).5) Dafür sind mitunter rechtliche oder faktische Abschiebehindernisse verantwortlich, die im Rechtsinstitut der "Duldung" zusammengefasst sind (§ 46a FPG). Bislang gibt es kaum eine juristische Auseinandersetzung6) mit dem beschränkten Arbeitsmarktzugang von Geduldeten, obwohl diese Bestimmung in einem Spannungsverhältnis mit dem Gleichheitssatz steht. Gleiches gilt für die "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen" (§ 54 ff AsylG), die für geduldete Fremde die Möglichkeit zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts darstellen. Vor diesem Hintergrund werden im vorliegenden Beitrag jeweils die aufenthaltsrechtlichen Aspekte und anschließend die Differenzierungen des gewährten Arbeitsmarktzugangs beleuchtet.