Das Betriebsverfassungsrecht – und hier wiederum im Besonderen das betriebsverfassungsrechtliche Organisationsrecht – ist streng formgebunden. Die Vorschriften über die Organbildung stellen die Basis für das gesetzeskonforme Funktionieren der betrieblichen Interessenvertretung dar und sind zweiseitig zwingend. Die Verletzung solcher Vorschriften zieht – nicht immer, aber doch häufig – sogar die Rechtsunwirksamkeit von Rechtshandlungen nach sich. Anhand des nachfolgenden Sachverhalts, in dessen Mittelpunkt zunächst eine problematische Kündigung steht, soll gezeigt werden, welche praktischen Auswirkungen sich an eine mangelhafte Betriebsratsbildung – insb mangelhafte Konstituierung – knüpfen.