Art 2 Z 1 RL 2003/88/EG
Bei AN, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben, stellt die Fahrzeit, die diese für die täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten von ihrem AG bestimmten Kunden aufwenden, Arbeitszeit iSd Art 2 Z 1 RL 2003/88/EG dar. Diese Fahrten sind das notwendige Mittel, damit diese AN bei den Kunden ihre Leistungen erbringen können und gehören somit untrennbar zum Wesen ihrer Arbeitstätigkeit.