Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des BR sind gem § 115 Abs 4 ArbVG verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Nach dem Wortlaut der Bestimmung bestehen keinerlei Ausnahmen von dieser betriebsverfassungsrechtlichen Geheimhaltungspflicht. Daraus ergibt sich ein Spannungsverhältnis zum gesetzlichen Interessenvertretungsauftrag des BR. Denn zu dessen Erfüllung reicht es zumeist nicht aus, dass der BR Zugang zu betriebsinternen Informationen erhält. Vielmehr ist er darauf angewiesen, sich mit anderen über die erhaltenen Informationen auch austauschen zu können. Das setzt ein Recht auf Weitergabe betriebsinterner Informationen voraus. Ziel des vorliegenden Beitrages1) ist es daher, die Reichweite der betriebsverfassungsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht vor dem Hintergrund des Interessenvertretungsauftrages des BR auszuloten.