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Mitwirkungspflichten in der Sozialversicherung unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage nach dem Sozialrechts-Änderungsgesetz (SRÄG) 2012

AbhandlungenHelmut Ivansits, Murat IzgiDRdA 2016, 90 Heft 2 v. 15.4.2016

Leistungsansprüche in der SV hängen in erster Linie vom Gesundheitszustand der Versicherten ab. Um feststellen zu können, ob ein Leistungsanspruch (fort)besteht, müssen Anspruchswerber und Anspruchsberechtigte an den vom Versicherungsträger angeordneten Untersuchungen mitwirken (Untersuchungspflicht). Davon ist die Pflicht zur Mitwirkung an Maßnahmen der Krankenbehandlung oder der Rehabilitation zu unterscheiden (Behandlungspflicht). Im Kern geht es dabei um die Frage, unter welchen Bedingungen Geldleistungen der SV darauf geprüft werden dürfen, ob sie durch eine besondere "Anspannung" des Versicherten durch diagnostische und vor allem therapeutische Maßnahmen vermieden werden können. Beide Mitwirkungspflichten sollen die Versicherungsgemeinschaft vor Aufwendungen schützen, die der Risikosphäre des Versicherten zuzuordnen und daher nicht über den Risikoausgleich von der SV zu tragen sind. Die Nichtbefolgung dieser Pflichten ist mit dem Verlust von Geldleistungen verbunden; ausgeübt wird daher im Ergebnis ein "indirekter Zwang" zu Behandlungen. Sachleistungen (Krankenbehandlung, medizinische Rehabilitation) können nicht Gegenstand von Mitwirkungspflichten sein.

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