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Grenzen der Krankenbehandlung

AbhandlungenElias Felten, Rudolf MoslerDRdA 2015, 476 Heft 6 v. 15.12.2015

Der Anspruch auf Krankenbehandlung gehört seit dem Inkrafttreten des ASVG im Jahr 1955 zu den Kernaufgaben der sozialen KV. Dennoch ist bis heute nicht klar, wo konkret die Grenzen des Krankenbehandlungsanspruches verlaufen. Tatsächlich verschieben sich diese stetig. Das liegt vor allem am medizinischen Fortschritt. Beschwerden, die gestern noch nicht behandelbar waren, lassen sich heute mit neu entwickelten Medikamenten und hochspezialisierten Operations- und Therapiemethoden heilen. Auch die Einstellung der Versicherten zu ihrem Körper hat sich in den letzten Jahrzehnten gewandelt. Die Gesundheit wird zunehmend als wertvolles "Gut" verstanden. Das führt zu einer Änderung von Lebensgewohnheiten. Auf all diese Entwicklungen muss die soziale KV Antworten finden. Der Gesetzgeber hat darauf in erster Linie mit einer Erweiterung des Leistungsspektrums reagiert. Mit der 32. ASVG-Novelle kam die Prävention und Früherkennung hinzu. Die medizinische Rehabilitation zählt ebenso wie die medizinische Hauskrankenpflege seit der 50. ASVG-Novelle zum Aufgabenspektrum der sozialen KV. Zuletzt wurde mit dem SRÄG 2012 sogar ein eigener, neuer Versicherungsfall, die geminderte Arbeitsfähigkeit, geschaffen. Die gesetzlichen Grundlagen des Krankenbehandlungsanspruches sind hingegen in den letzten 60 Jahren nahezu unverändert geblieben. Anhand einer Analyse der höchstgerichtlichen Judikatur soll veranschaulicht werden, welche Probleme sich daraus in der Praxis ergeben, wenn es darum geht, unabhängig vom konkreten Einzelfall die Grenzen der Krankenbehandlung zu definieren.

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