Im Folgenden sollen die Konsequenzen des Ausscheidens eines AN aus dem Geltungsbereich der die betriebliche Altersvorsorge regelnden BV bei aufrechtem Arbeitsverhältnis untersucht werden. De facto geht es um die Frage, was mit einer Betriebspensionszusage passiert, wenn die BV für den AN unanwendbar wird, obwohl sein Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde.