Die Rsp des EGMR hat sich seit der auch methodologisch sehr bedeutsamen Grundsatzentscheidung Demir und Baykara v. Türkei dynamisch entwickelt. So wurde der sachliche und persönliche Anwendungsbereich der Garantie der Koalitionsfreiheit erweitert und insb auch das Streikrecht in den Schutzbereich von Art 11 EMRK einbezogen. Auch wenn die Kompatibilität des österreichischen Rechts mit den Vorgaben der EMRK bisher nur selten in Straßburg gerügt wurde, können doch die jüngeren Entwicklungen der Rsp des EGMR auch für Österreich von großer Bedeutung sein.