Für Auffangtatbestände wie den "Rechtsmissbrauch" ist im typischen Anwendungsbereich von rechtlichen Gestaltungsbefugnissen kein Platz, soweit nicht atypische Verbindungen mit anderen Rechtsgeschäften oder verpönte Motive vorliegen. Dies gilt auch für Betriebsübertragungen und der gesetzlich geregelten Änderung der Kollektivvertragsangehörigkeit, für die Schutzmechanismen für die AN gesetzlich festgelegt werden. Ein Wegfall einer Geschäftsgrundlage des Arbeitsvertrags liegt insoweit nicht vor. Wenn die Arbeitsleistung von AN – etwa Schlüsselkräften – einen so wesentlichen Bestandteil des Betriebs darstellen, dass ohne diese ein Betriebsübergang nicht eintreten kann, bleibt es deren freie Entscheidung, ob sie zu einer Übertragung ihres Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Betriebsinhaber bereit sind und damit insgesamt den Tatbestand des Betriebsübergangs mit den dafür festgelegten Konsequenzen bewirken. Zur Abfederung von Nachteilen für AN können auch Sozialpläne dienen.