Die Frage, inwieweit Gewerkschaften ein – über die im § 39 Abs 4 ArbVG geregelten Befugnisse hinausreichendes – Zutrittsrecht in den Betrieb haben, wurde in Österreich (im Gegensatz zu Deutschland) bisher weder in der Judikatur noch in der Literatur grundlegend erörtert. Dies ist umso bemerkenswerter, als derartige Zutrittsrechte für die gewerkschaftliche Tätigkeit von großer praktischer Bedeutung sind. Der folgende Beitrag versucht, diese Lücke zu schließen.