Das Vertragsbedienstetenrecht des Bundes, aber auch der Bundesländer und der Gemeinden sieht einerseits den erhöhten Bestandschutz vor, kennt andererseits aber auch ua den Kündigungsgrund des Bedarfsmangels wegen Struktur- bzw Organisationsänderung. Es geht dabei idR um Existenzfragen, also ob nun ein Vertragsbediensteter (VB) seinen Arbeitsplatz weiter behalten kann oder aber der Strukturänderung gewissermaßen "zum Opfer fällt". Die Kehrseite der Medaille stellt wiederum die doch grundsätzlich erforderliche Beweglichkeit und Flexibilität des DG, insb dessen Möglichkeit zu (notwendigen) Reformen dar. Gleichzeitig gilt es aber freilich, Reformen möglichst so abzufedern, dass keine Arbeitsplatzverluste eintreten und nicht ein Verdrängungswettbewerb stattfindet. Der Interessenausgleich zwischen der nötigen Beweglichkeit und Flexibilität des DG einerseits und dem Interesse auf Fortbestand seines Arbeitsplatzes andererseits auf Seiten des DN müssen in angemessener Weise gegeneinander abgewogen werden. Sofern der Beendigungstatbestand nicht vorliegt, dennoch aber von AG-Seite herangezogen wurde, führt dies bei rechtzeitiger Klagsführung zur gerichtlichen Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses. Wie sich dieser Kündigungsgrund bei VB des Bundes gerade bei Ausgliederungen im Einzelnen darstellt, soll an Hand der OGH-E 29.11.2013, 8 ObA 8/13d, gezeigt werden: