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Urlaub bei Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit – zur Auflösung des Spannungsfeldes zwischen nationaler und europäischer Judikatur auf Basis eines vollständigen Urlaubsbegriffs

AbhandlungenChristoph KleinDRdA 2014, 398 Heft 5 v. 15.10.2014

Ohne viel zu überlegen, hat die österreichische Rechtspraxis stets gewusst, wie beim Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit oder umgekehrt mit offenen Urlaubsansprüchen umzugehen ist. Vereinzelte oberstgerichtliche Judikate1)1)OGH 8 ObS 4/05d wbl 2005/207; OGH 8 ObA 35/12y DRdA 2013/34 (Gerhartl). haben die Praxis bestätigt. Zwei Erkenntnisse des Europäischen Gerichtshofes2)2)EuGH 22.4.2010, C-486/08 , Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols; EuGH 13.6.2013, C-415/12 , Brandes. haben diese österreichische Linie in jüngster Zeit jedoch massiv in Frage gestellt. Was ist nun im Lichte des Europarechts zu revidieren, was ist haltbar? Der vorliegende Beitrag soll zeigen, dass die von der österreichischen Rsp entwickelte Systematik des Urlaubsrechts so wohlfundiert und stabil ist, dass die nun aus Luxemburg kommenden, im Wesentlichen auf den europarechtlichen Regelungen zur Teilzeitarbeit beruhenden Anforderungen ohne größere Verwerfungen integriert werden können. Der damit gewählte Ansatz, die vorliegende Abhandlung entlang der Judikaturentwicklung zu strukturieren, beruht neben der hohen dogmatischen Qualität der Rsp zum Urlaubsbegriff vor allem auf folgender Überlegung: Die derzeitige Spannungssituation zwischen nationaler und europäischer Judikatur in der genannten Frage lässt die RechtsanwenderInnen nach konkreten Antworten auf die Frage hungern, wie denn nun in verschiedenen Konstellationen eines Wechsels im Arbeitszeitausmaß mit bestehenden Urlaubsansprüchen umzugehen sei. In so einer Situation erschien eine Vorgehensweise, die die bisherige österreichische Judikaturlinie unter Einbeziehung des neuen europarechtlichen Einflusses dogmatisch konsequent weiter denkt und auf dieser Basis einen Lösungsvorschlag vorlegt, als praxisgerechte Variante "angewandter Grundlagenforschung".

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