Der Beitrag befasst sich mit der Möglichkeit einer getrennten Befragung in arbeitsgerichtlichen Verfahren, die insb bei der Durchsetzung von gleichbehandlungsrechtlichen Ansprüchen relevant ist. Zunächst wird näher dargestellt, welche psychischen Folgen bis hin zu einer Retraumatisierung eine gerichtliche Aussage für von Würdeverletzungen betroffene Personen hat und was dies für die Aussage selbst und in weiterer Folge für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit vor Gericht bedeuten kann. Weiters wird der Antrag auf abgesonderte Vernehmung nach § 289a Abs 2 ZPO hinsichtlich seiner legistischen Zielsetzungen analysiert und mit den Regelungen zur getrennten Befragung vor der Gleichbehandlungskommission (GBK) verglichen, die in den letzten Jahren mehreren gesetzlichen Veränderungen unterworfen waren. Schwerpunkte sind dabei die Gewährleistung von Opferschutz sowie die Sicherstellung der Parteienrechte im Verfahren. Abschließend werden dazu weitere, insb praktische, Erfordernisse für beide Verfahrensarten herausgearbeitet.