"Arbeitsrechtliche Grenzen der Compliance" erweckt die Assoziation, dass das Arbeitsrecht der Compliance iS von Einhaltung und Kontrolle der Einhaltung von Rechtsnormen offenbar Grenzen setzt. Dies ist in der Tat der Fall. Freilich muss man unterscheiden, ob es nur um die Einhaltung von ohnehin geltendem Recht oder um die Kontrolle der Beachtung selbstgeschaffener Unternehmens-Benimmvorschriften (Codes of Conduct) geht.2) Eine zentrale arbeitsrechtliche Fragestellung lautet nämlich, ob und wie weit der AG seinen AN an Verhaltensstandards, sogenannte Ethik- oder Benimm-Regeln, binden darf, die nicht nur über gesetzliche, kollektivvertragliche und arbeitsvertragliche Verpflichtungen, sondern uU auch über das deutlich hinausgehen, was vom AN billigerweise als geschuldete Sorgfalt verlangt werden darf. Mit arbeitsrechtlichen Grenzen der Compliance wird vermutlich jeder näher Interessierte auch das in aller Munde befindliche "Whistlebowing" verbinden, dh das institutionalisierte und uU sogar verpflichtende Berichten von unternehmensinternen Missständen, Rechts- oder auch bloß Ethik-Verstößen an den AG (internes Whistleblowing)3) oder an außerhalb des AG befindliche Stellen (externes Whistleblowing),4) insb staatliche Behörden. In diesem Rahmen wird nur das interne Whistleblowing behandelt.