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Keine aufschiebende Wirkung für Arbeitslose? – Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 56 Abs 3 AlVG idF BGBl I 2013/71

Aktuelle SozialpolitikJutta KeulDRdA 2014, 77 Heft 1 v. 5.2.2014

Mit 1.1.2014 wird das neue Bundesverwaltungsgericht seine Tätigkeit als alleinige Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung über die Beschwerde bzw über den Vorlageantrag eines/r Arbeitslosen gegen den Bescheid bzw die Beschwerdevorentscheidung einer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) aufnehmen (vgl Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG idF BGBl I 2012/51). Die bisher zuständigen Ausschüsse für Leistungsangelegenheiten, die bei jeder Landesgeschäftsstelle des AMS über die Berufung bzw über den Vorlageantrag gegen den Bescheid bzw die Berufungsvorentscheidung in Arbeitslosenversicherungsangelegenheiten entschieden haben, werden mit 31.12.2013 (24:00 Uhr) aufgelöst.

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