Die Bedeutung der "gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung" als Instrument zur Reintegration arbeitsmarktferner und schwer vermittelbarer Personen in den allgemeinen Arbeitsmarkt ist bereits aktuell groß und wird möglicherweise im Zuge der geplanten Übertragung der Zuständigkeit für die berufliche Rehabilitation invalider, aber rehabilitationsfähiger Personen von der PV an das AMS noch zunehmen. Vor dem Hintergrund der jüngeren Judikatur des OGH zu integrativen Betrieben bereitet die rechtliche Einordnung dieser Transitbeschäftigungsverhältnisse allerdings Probleme.