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Das ARÄG 2013: Einführung der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Aktuelle SozialpolitikCharlotte ReiffDRdA 2013, 448 Heft 5 v. 5.10.2013

Das Arbeitsrechtsänderungsgesetz (ARÄG) 2013, das am 4.7.2013 im Nationalrat beschlossen wurde, umfasst eine Sammlung von Gesetzesänderungen, deren Hauptabsicht die Einführung der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit ist. Um einen möglichst umfassenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen und finanziellen Rahmen zu gewährleisten, kommt es insb im Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG), im Bundespflegegeldgesetz (BPGG) und im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Änderungen. Die neu geschaffene Pflegekarenz und Pflegeteilzeit haben ihrem Charakter nach Überbrückungsfunktion und sollen bei plötzlich auftretendem Pflegebedarf bzw bei unerwartetem Ausfall der sonst betreuenden oder pflegenden Person gewährleisten, dass AN einspringen und eine dauerhafte Lösung für die Pflege organisieren können. Die bisherigen arbeitsrechtlichen Regelungen - insb die Pflegefreistellung gem § 8 Abs 3 AngG und § 1154b ABGB - sind im Regelfall besonders wegen der kurzen Dauer der bezahlten Dienstfreistellung und der Abdingbarkeit für Arbeiter nicht ausreichend. Ziel des ARÄG 2013 ist es daher, pflegende und betreuende Angehörige in der schwierigen Einstiegsphase in die Pflegesituation oder in eine stark veränderte Pflegesituation zu unterstützen. Insgesamt soll damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiären Beistandspflichten verbessert werden. Mit der Einführung eines Pflegekarenzgeldes soll der Einkommensverlust während der Inanspruchnahme ausgeglichen werden und das Pflegekarenzgeld nun

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