1. Einleitung
Der VwGH hat in einem Erk vom 1.3.20121) die Ansicht vertreten, dass eine in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehende Chirurgin kein subjektives Recht auf tatsächliche Beschäftigung (im konkreten Fall: Betrauung mit der Durchführung von Operationen) habe. Die von der betroffenen Beamtin gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde wurde somit als unbegründet abgewiesen.