1. Sachverhalt
Im Jahr 2011 gelangten der Arbeiterkammer (AK) Wien mehrere Fälle zur Kenntnis, in denen im Wesentlichen ein Sachverhalt zugrunde lag: Die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) hatte entgegen der früheren Verwaltungspraxis Krisenpflegeeltern den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (KBG) für ihre jeweiligen Pflegekinder teils verwehrt, teils sogar bereits ausgezahlte Leistungen zurückgefordert bzw mit laufenden KBG-Bezügen verrechnet. Als Begründung wurde angeführt, dass die Bezugsdauer des KBG in den konkreten Fällen jeweils unter der gem § 5 Abs 4 erforderlichen Mindestbezugsdauer von zwei Monaten liege. Zur Klärung der Rechtsfrage, wie § 5 Abs 4 KBGG auszulegen sei, übernahm die AK Wien die Rechtsvertretung in einigen dieser Fälle.