Am zweiten Arbeitsmarkt werden Beschäftigungsverhältnisse beruflich schwer integrierbarer Personen gefördert; am dritten Arbeitsmarkt geschieht das Gleiche mit beruflich nicht integrierbaren Personen. Während in Deutschland meist ausdrückliche Regelungen für die Rechtsstellung solcher Personen bestehen, fehlen in Österreich meist entsprechende Vorgaben. Der OGH hatte sich jüngst erstmals mit solchen Beschäftigungsverhältnissen zu befassen und entschieden, dass die Dienstleistenden wegen überwiegendem Eigennutzen an der Beschäftigung keine ArbeitnehmerInnen (AN) sind, und zwar unabhängig von der persönlichen Abhängigkeit bei Dienstleistungserbringung. Im folgenden Beitrag wird diese Judikaturtendenz kritisch beleuchtet und argumentiert, dass die Nutzenverteilung kein Tatbestandsmerkmal des vertragsrechtlichen AN-Begriffs ist.1)