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Einstweilige Verfügungen zur Sicherung des Informationsanspruchs nach §§ 108, 109 ArbVG bei beabsichtigten Betriebsänderungen1)1)Gekürzte und etwas überarbeitete Fassung einer im Auftrag der AK Wien erstellten Studie.

AbhandlungenGeorg KodekDRdA 2011, 517 Heft 6 v. 1.12.2011

Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob die Informationsrechte des Betriebsrats (BR) nach §§ 108, 109 ArbVG durch einstweilige Verfügung gesichert werden können. Dabei kommt vor allem der vorläufigen Untersagung der beabsichtigten Änderung Bedeutung zu.

Seite 517


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