Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, ob die Informationsrechte des Betriebsrats (BR) nach §§ 108, 109 ArbVG durch einstweilige Verfügung gesichert werden können. Dabei kommt vor allem der vorläufigen Untersagung der beabsichtigten Änderung Bedeutung zu.
Seite 517