Trotz grundsätzlicher Klarstellung in der Rs Dodl/Oberhollenzer wie bei grenzüberschreitenden Familiensituationen vorzugehen ist und welcher Staat für Familienleistungen vorrangig zuständig ist, werfen genau jene im Jahr 2005 vom EuGH aufgestellten Grundsätze über die Familienbetrachtungsweise und die Antikumulierungsbestimmungen immer wieder Fragen auf, die auch Österreich betreffen und vom EuGH schrittweise einer Lösung zugeführt werden. Auch die Prioritätsregeln der neuen VO 883/2004 werden den EuGH zukünftig beschäftigen, da sie trotz Vereinfachung die nötige Klarheit vermissen lassen.