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Rechtsschutz und -weg bei Ausübungsersatzzeiten und "HacklerInnenregelung"

Aus der Praxis - für die PraxisFlorian J. BurgerDRdA 2011, 299 Heft 3 v. 1.6.2011

Die "HacklerInnenregelung" ist als (derzeit) befristete Maßnahme eine der letzten Möglichkeiten für Versicherte, in Frühpension zu gehen. Sie unterscheidet sich von der Regelung zur vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer insofern, als 540 Beitragsmonate bzw 480 Beitragsmonate als Voraussetzungen des Pensionsantritts vorliegen müssen.1)1)Die "HacklerInnenregelung" können Männer, geboren vor 1954, und Frauen, geboren vor 1959, gem § 607 Abs 12 (iVm § 253b) ASVG in Anspruch nehmen, wenn 60-jährige Männer 540 Beitragsmonate und 55-jährige Frauen 480 Beitragsmonate aufweisen können.

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