Der Interessengegensatz liegt wohl schon im Wesen des Arbeitsverhältnisses: ArbeitgeberInnen (AG) wünschen sich typischerweise ArbeitnehmerInnen (AN) mit flexiblen Arbeitszeiten, die an den aktuellen Arbeitsanfall angepasst werden können. AN hingegen möchten möglichst konstante, vorhersehbare Arbeitszeiten, um Arbeit und Freizeit bzw anderweitige Verpflichtungen vereinbaren zu können. Das Arbeitszeitgesetz (AZG) hat hiefür Spielräume vorgesehen, innerhalb derer - bei entsprechender Vereinbarung - Flexibilität stattfinden darf, wie etwa die in § 4 AZG vorgesehenen Durchrechnungsmöglichkeiten. Wenn allerdings AG meinen, damit nicht das Auslangen zu finden, kommt es immer wieder zu äußerst innovativen Vertragskonstruktionen. Fraglich ist jedoch, ob diese der Rechtsordnung entsprechen.