Die unionsrechtliche Koordinierung der Sozialrechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten findet auf verschiedenen Ebenen statt. Der aufgrund des Art 48 AEUV erlassenen Koordinierungsverordnung (-VO) kommt dabei eine Schlüsselfunktion zu. Daneben spielen andere Rechtsgrundlagen wie der AEUV oder die Wanderarbeitnehmer-(Wander-AN-) VO 1612/68 eine wesentliche Rolle. Der folgende Beitrag zeigt an aktuellen Beispielen das Zusammenspiel dieser Normen auf und thematisiert dabei insb die Rolle des EuGH bei der Sozialrechtskoordinierung.