Zu Grundsatzfragen, die seit Inkrafttreten der Betriebsübergangsregelungen des AVRAG1) teils heftig umstritten waren, hat der OGH im Jahr 2010 zwei Entscheidungen von einiger Brisanz gefällt (siehe S 67 und S 68 ff in diesem Heft). Während die OGH-E 26.1.2010, 9 ObA 123/09t, trotz ihrer begründungslosen Bezugnahme auf nicht einschlägige Vorentscheidungen recht apodiktisch ausfiel und man wohl von einem Präjudiz zur Kollektivvertrags-(KollV-)Konkurrenz ausgehen kann (wobei die Vertrauensschutz-Problematik offen blieb), betraf die zweite OGH-E 26.5.2010, 9 ObA 8/10g, einen äußerst speziellen Fall. Die Besonderheiten der Entgeltgrundlagen des zugrunde liegenden Sachverhalts dürften zu einer Fehlbeurteilung geführt haben. Es ist davon auszugehen, dass die Rspr bei deutlicheren Arbeitszeitänderungen, etwa bei betriebsübergangsbedingtem Wechsel von einem 38-Stunden-KollV auf einen 40-Stunden-KollV, zu einem anderen Ergebnis kommt.