Art 1, 2 und 6 RL 2000/78/EG
§ 26 Abs 1 VBG
1. § 26 VBG schließt bei der Einstufung von Vertragsbediensteten (VB) des österr öffentlichen Dienstes allgemein jede Berücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung aus. Bei einer derartigen Regelung ist demnach davon auszugehen, dass sie die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit, die Einstellung und das Arbeitsentgelt iSv Art 3 Abs 1 lit a und c der RL 2000/78 regelt.