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"Ethnische Zugehörigkeit" in der Spruchpraxis des Senates II der GBK

Aus der Praxis für die PraxisEva BöhmDRdA 2010, 78 Heft 1 v. 1.2.2010

Senat II der Gleichbehandlungskommission (GBK) ist zuständig für Einzelfallprüfungen sowie die Erstellung von Gutachten im Bereich der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt.1)1)§ 1 Abs 2 Z 2 BG über die GBK und die Gleichbehandlungsanwaltschaft - GBK/GAW-G, BGBl 1979/108 idF 2008/98. Bis zum Stichtag 25.9.2009 war er in 43 Fällen mit dem Vorwurf einer Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit befasst. Im Folgenden seien einige seiner Entscheidungen im Hinblick auf die Frage analysiert, unter welchen Aspekten der Senat das Vorliegen des Diskriminierungsgrundes "ethnische Zugehörigkeit" bisher bejaht hat.

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