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Der Arbeitnehmer als Urheber

Aus der Praxis - für die PraxisThomas MajorosDRdA 2009, 161 Heft 2 v. 1.4.2009

Da der Begriff "Werk" iSd Urheberrechts durch die Judikatur sehr weit definiert wird, sind die daran geknüpften rechtlichen Konsequenzen auch für die arbeitsrechtliche Praxis von großer Bedeutung.1)1)ArbeitnehmerInnen (AN), welche vereinbarungsgemäß derartige "Werke" zu erbringen haben, wären neben Journalisten, Künstlern und Wissenschaftlern bspw auch Techniker, Juristen, MitarbeiterInnen in der Werbebranche oder in Marketingabteilungen, Programmierer, Fotografen; grundsätzlich aber jede/r, der/die Texte oder andere in den §§ 1, 2 UrhG genannte "Werke" (mit)herstellt. Im Folgenden soll exemplarisch auf einige dieser Fragen eingegangen werden.

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