Die krankenversicherungs-(kv-)rechtliche "Behandlungsbedürftigkeit" (§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG) einzugrenzen, ist äußerst schwierig, weil der medizinische Fortschritt die Behandlungsmöglichkeiten immer mehr erweitert. Die Trennlinie zwischen Krankheit und Gebrechen verschiebt sich demgemäß ständig, Defekte werden wieder behandelbar. Zumindest gibt es am Symptom ansetzende Besserungschancen, die im Rahmen der KV genutzt werden, mag davon das Grundleiden auch nicht (kaum) berührt werden. Auch der psychischen Drucksituation wird durch Anerkennung der Behandlungsbedürftigkeit immer mehr Tribut gezollt. Schließlich ist die Übergangsphase von Krankheit zu medizinischer Rehabilitation und Gesundheitsfestigung fließend. In der Folge wird versucht, mittels Aufarbeitung einschlägiger Rspr und sporadischem Blick nach Deutschland überzeugende Trennungskriterien zu finden.