"Mehr privat - weniger Staat" - unter dieser Maxime hat die Hoheitsverwaltung in den letzten Jahrzehnten immer mehr ursprünglich im Rahmen der Hoheitsverwaltung geführte Betriebe aus der unmittelbaren staatlichen Verwaltung ausgegliedert. Die dort beschäftigten, dem Beamtendienstrecht unterliegenden Beamten wurden ebenso erfasst und mit einem Errichtungsgesetz iwS der neuen Entität übertragen.1) Nachdem der ökonomische Sinn solcher Ausgliederungen naturgemäß darin liegt, in Hinkunft die Verwaltung derartiger Einheiten primär mit Mitteln des Privatrechts durchzuführen, "schwimmen" solche Beamte nunmehr in einem grundsätzlich "privatarbeitsrechtlichen Aquarium". Neben den mit rein privatrechtlichen Rechtsinstituten beschäftigten "neuen" Kollegen unterliegen sodann auch die Beamten der Betriebsverfassung des Privatarbeitsrechts (ArbVG2). "Individualarbeitsrechtlich" sind sie aber gleichzeitig noch den Vorschriften des BDG unterworfen.