1. Regelungen im Berufsausbildungsgesetz
Nach § 15 Abs 2 Berufsausbildungsgesetz (BAG) bedarf es zur Rechtswirksamkeit der vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses der Schriftform. Dies gilt sowohl für einseitige Auflösungserklärungen durch den Lehrberechtigten oder den Lehrling (unabhängig davon, ob diese Erklärung noch in der dreimonatigen Probezeit oder später erfolgt) als auch für die Vereinbarung einer Auflösung im beiderseitigen Einvernehmen. Einer Auflösungserklärung (in der Probezeit oder nach Ablauf der Probezeit aus wichtigem Grund nach § 15 Abs 4 BAG) seitens eines minderjährigen Lehrlings oder einer einvernehmlichen Auflösung mit einem minderjährigen Lehrling muss überdies der gesetzliche Vertreter zustimmen. Der Begriff "gesetzlicher Vertreter" wird im BAG nicht näher definiert, diesbezüglich sind daher die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) (insb des Familienrechts) anzuwenden. Gesetzliche Vertreter eines/einer Minderjährigen sind grundsätzlich dessen/deren Eltern, wobei jeder Elternteil vertretungsbefugt ist. Hinsichtlich der vorzeitigen Lösung eines Lehrverhältnisses legt allerdings § 154 Abs 2 ABGB fest, dass zur Rechtswirksamkeit der vorzeitigen Lösung zusätzlich zur Einwilligung eines Elternteils auch die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist. Die Zustimmung beider Elternteile, gegebenenfalls eines allein zur gesetzlichen Vertretung berufenen Elternteils bzw anderer gesetzlicher Vertreter, hat schriftlich zu erfolgen.1) Außerdem muss bei einer einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses nach Ablauf der Probezeit eine Bestätigung (Amtsbestätigung eines Arbeits- und Sozialgerichts, Bescheinigung einer Kammer für Arbeiter und Angestellte) über eine Belehrung nach § 15 Abs 5 BAG vorliegen.2) Sollte eine der