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Vertragsloser Zustand im Vertragspartnerrecht der Krankenversicherung

AbhandlungenWalter SchrammelDRdA 2007, 347 Heft 5 v. 1.10.2007

Die soziale Krankenversicherung (KV) ermöglicht dem Versicherten durch den Abschluss von Gesamtverträgen, medizinische Hilfen ohne Vorauszahlung in Anspruch zu nehmen. Mit der Beendigung des Gesamtvertrages tritt ein vertragsloser Zustand ein, die ehemaligen Vertragsärzte der Krankenkassen sind nicht mehr verpflichtet, mit anspruchsberechtigten Patienten Behandlungsverträge abzuschließen, und auch nicht mehr berechtigt, ihre Honoraransprüche aus der Behandlung sozialversicherter Personen gegen die KV-Träger geltend zu machen. Der Beitrag untersucht, in welchen Fällen ein vertragloser Zustand eintritt und welche Möglichkeiten existieren, um die Auswirkungen des vertragslosen Zustandes für die Versicherten und auch für die Ärzte zu mildern.

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