1. Zwei zentrale Verbesserungen
Mit der am 18.3.2006 in Kraft getretenen Novelle BGBl I 2006/36 wurden nicht nur die Zulässigkeit von Konkurrenzklauseln sowie Ausbildungskosten-Rückersatzvereinbarungen mit Rückzahlungspflichten bis zu acht Jahre nach der jeweiligen Ausbildungsmaßnahme gesetzlich festgeschrieben (§§ 2c und 2d AVRAG). Als "Zuckerbrot" enthält die Novelle auch Verbesserungen bei der sog "Familienhospizkarenz", also bei der Sterbebegleitung und der Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG sowie § 32 AlVG und §§ 39t, 39u LAG). Bei der Anpassung im AlVG handelt es sich um die Aufrechterhaltung der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn sich der/die Arbeitslose wegen Inanspruchnahme von Familienhospizkarenz vom Arbeitslosen- oder Notstandshilfebezug abmeldet. Die Ergänzung des LAG 1984 (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) erfolgte aus kompetenzrechtlichen Gründen.