Bekanntlich judizierte der OGH in der zitierten E, dass der Umstand, dass die in einer freien Betriebsvereinbarung (BV) enthaltenen Einzelregelungen, wie etwa die verfahrensgegenständliche Regelung über jährliche Gehaltsanpassungen, nicht einzeln zwischen Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) ausgehandelt wurden, sondern inhaltlich auf Vereinbarungen der Betriebsparteien beruhen, bei deren Auslegung nicht unbeachtet bleiben darf, auch wenn der Inhalt der BV - mangels anderer rechtlich zulässiger Grundlage - formell in die Einzeldienstverträge einfließt. In derartigen Fällen könne den Parteien des Arbeitsvertrags auch ohne weiteres unterstellt werden, jenes Verständnis der freien BV für und gegen sich gelten lassen zu wollen, das die Betriebsparteien bei Abschluss der freien BV hatten, oder das ihnen zumindest vernünftigerweise bei deren Auslegung zuzusinnen ist.