Mit dem Inkrafttreten des UniversitätsG 20021) (UG 2002) mit 1.1.2004 fand die bisher letzte große Ausgliederung aus dem öffentlichen Bereich statt. Wie bei vielen Ausgliederungen zuvor, erzeugen auch diesmal insb die arbeitsrechtlichen Überleitungsnormen ein gehöriges Ausmaß an Rechtsunsicherheit, wie folgender Fall zeigt: