Der Fall ging durch alle Medien, erregte großes Aufsehen und wohl auch Verwunderung.1) Im Zuge von bereits länger andauernden Bemühungen des Managements der Bank Austria (BA-CA) um ein neues, für deren Angestellte natürlich erheblich ungünstigeres Dienstrecht erklärte die BA-CA mit Wirkung vom 12.10.2004 den Austritt aus dem Österreichischen Sparkassenverband und zugleich ihren Eintritt in den Verband der Österreichischen Banken und Bankiers. Mit dieser Maßnahme glaubte der Vorstand der BA-CA (unter Hinweis auf entsprechende Rechtsgutachten) folgende Rechtswirkungen erreicht zu haben: Sofort wirksamer Kollektivvertrags(KollV-)wechsel vom Sparkassen-KollV zum Banken-KollV und damit verbundenes Geltungsende aller Betriebsvereinbarungen (BVen), die nur auf der umfassenden Ermächtigungsklausel des Art II Sparkassen-KollV beruhen, namentlich der gesamten Entgelt-, Valorisierungs- und Vorrückungsregelung, sowie der Definitivstellung und Arbeitszeitregelung gem der sog BV 69. Es fragt sich, ob es nach dem geltenden Arbeitsverfassungsrecht, insb nach den maßgebenden Bestimmungen über die kollektive Rechtsgestaltung, wirklich möglich ist, durch zwei schlichte Willenserklärungen (Austritt aus der einen und Eintritt in die andere Interessenvertretung) derart massiv benachteiligende Rechtswirkungen (konkret den völligen Entfall einer ganzen, über Jahrzehnte in Kraft gestandenen, speziell unternehmensbezogenen Dienst- und Gehaltsordnung sowie deren Ersetzung durch die Mindestarbeitsbedingungen eines ganz anderen und für die betroffenen Arbeitnehmer [AN] wesentlich ungünstigeren KollV) herbeizuführen.