Wird ein Arbeitgeber (AG) insolvent, so stellt sich in jedem Fall die Frage, ob der Betrieb fortführungsfähig ist oder nicht. Häufig kommt es in der Praxis zu Gestaltungen, wo bereits vor der Insolvenz des Unternehmens eine neue Gesellschaft gegründet wird und diese sodann die Tätigkeiten nahtlos fortsetzt. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die Arbeitnehmer (AN) ihre offenen Lohnansprüche vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (IAF) erhalten bzw diese als Konkursforderungen anzuerkennen sind, oder aber ob auf Grund der Betriebsübernahme ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis vorliegt und nunmehr jenes Unternehmen, das den Betrieb weiterführt, die offenen Ansprüche zu bezahlen hat. Ebenso stellt sich die Frage, ob das Unternehmen, welches den Betrieb fortsetzt, verpflichtet ist, die Arbeitsverhältnisse gem § 3 Abs 1 AVRAG zu übernehmen, insb auch wenn besonders kündigungsgeschützte AN, wie etwa Betriebsräte (BRe) im Betrieb beschäftigt sind.