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Verschleiertes Entgelt nach § 292e EO

AbhandlungenGunther LiebhartDRdA 2003, 124 Heft 2 v. 1.4.2003

Kommt ein betreibender Gläubiger bei der Lohn- und Gehaltsexekution deshalb nicht zum Zuge, weil der Arbeitgeber (AG) des Verpflichteten (Drittschuldner) keine Überweisungen tätigt, muss er den Weg der Drittschuldnerklage beschreiten. Solche Klagen sind an und für sich als für das Gericht einfach zu entscheidende und für den Rechtsanwalt im Hinblick auf den Prozesskostenerfolg als sichere Klagen zu bezeichnen. In den meisten Fällen ist dem betreibenden Gläubiger vom Drittschuldner keine Drittschuldnererklärung übersandt worden. Es wird dann sehr häufig in der Streitverhandlung eine sog Negativerklärung - der Drittschuldner sei nicht mehr AG des Verpflichteten oder der Verpflichtete verdiene unter dem Existenzminimum - abgegeben. Der betreibende Gläubiger gibt sich damit meist zufrieden und beendet das Verfahren durch Vergleich, mit dem sich der Drittschuldner verpflichtet, die bisherigen Prozesskosten zu bezahlen.

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