Das Bundesgesetz über die betriebliche Mitarbeitervorsorge enthält auch organisationsrechtliche Vorschriften über die Mitarbeitervorsorge-(MV-)kassen, darunter in § 21 eine Sonderbestimmung für den Aufsichtsrat. Geregelt werden die Zusammensetzung des Aufsichtsrates, die Rechtsstellung der Aufsichtsratsmitglieder sowie die Aufgaben des Aufsichtsrates; dabei wird insb auch - in Anlehnung an das Vorbild der Pensionskassen - eine besondere Form der Mitbestimmung vorgesehen: Neben (nur) einem Belegschaftsvertreter iSd § 110 ArbVG sollen zwei Aufsichtsratsmitglieder, die von einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Körperschaft ensendet werden, die Interessen der Anwartschaftsberechtigten wahrnehmen. Daran knüpft sich die - im Gesetzestext ungeregelt gebliebene - Frage, welche Konsequenzen die besondere Zusammensetzung des Aufsichtsrates für die innere Organisation dieses Organs hat: So ist etwa klärungsbedürftig, wer die nach § 110 ArbVG vorgesehene "doppelte Mehrheit" zu bilden hat und wer (in welchem Ausmaß) an Ausschüssen zu beteiligen ist. Allgemein geht es hier darum, ob die Vertreter der Anwartschaftsberechtigten einfach wie normale Kapitalvertreter oder doch als eigene Gruppe zu behandeln sind, deren Rechtsstellung zumindest zT jener der Belegschaftsvertreter nach § 110 ArbVG angenähert ist. Des weiteren hat der Gesetzgeber aber auch nicht sichergestellt, dass wirklich jede MV-Kasse einen Aufsichtsrat hat; bei Ausnützung dieser Lücke könnten die Sonderregelungen für den Aufsichtsrat und damit die von den Sozialpartnern akkordierte besondere Mitbestimmung leerlaufen. Zumindest insoweit erweist sich die Regelung auch als reformbedürftig.