I. Sachverhalt
Die am 22.8.1975 zwischen der klagenden Partei (Kl) und G.S. geschlossene Ehe wurde mit Urteil des KG Wr Neustadt vom 18.12.1985 aus dem alleinigen Verschulden des G.S. geschieden. Ein Unterhaltsverzicht existiert nicht. Auch nach der Scheidung wohnten die Kl und G.S. in einer Wohnung. Im Jahr 1988 erwarb die Kl ein Grundstück, auf welchem ein Einfamilienhaus errichtet wurde, welches gemeinsam von der Kl und G.S. bewohnt wurde. G.S. ist am 11.9.1998 verstorben.