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Anrechnung eines Mutter-/Vaterschaftskarenzurlaubes für die Höhe der Abfertigung - der EuGH ist nun am Wort!

Aus der Praxis - für die PraxisKlaus MayrDRdA 2003, 75 Heft 1 v. 1.2.2003

1. Verfahrensgegenstand und bisheriger Verfahrensverlauf

Gem § 15f Abs 1 MSchG und § 7c Väter-Karenz-gesetz (VKG) wird die Zeit eines Mutter-/Vaterschafts-karenzurlaubes nicht für dienstzeitabhängige Ansprü-che berücksichtigt. Gem § 8 APSG wird aber die Zeit eines Wehr-/Zivil-/Ausbildungsdienstes für dienstzeit-abhängige Ansprüche zur Gänze angerechnet. Nach der Statistik des Hauptverbandes haben im Jahres-durchschnitt 2000 57.030 Frauen und 1.014 Männer Karenzgeld bezogen. Dies bedeutet, dass von den KarenzurlauberInnen 98,253 % Frauen und 1,747 % Männer sind. Für die in § 8 Z 1, 2 und 4 APSG aufge-zählten Dienste ist das männliche Geschlecht Voraus-setzung, lediglich der Ausbildungsdienst steht auch Frauen offen. Nach der Statistik des Hauptverbandes gab es im Jahresdurchschnitt 2000 insgesamt 11.272 Präsenzdienstleistende und 7.029 Zivildienstleistende, sodass dies bei den 100 Frauen im Ausbildungsdienst einen Prozentsatz von 99,5 % zugunsten der Männer ergibt. Wie in der ua Lit daher festgestellt wurde, ist aus der Schlechterstellung in Form der Nichtanrech-nung des Karenzurlaubs bei der Bemessung der Höhe der Abfertigung und der überwiegenden Betroffenheit bei den geschlechtsspezifischen Abwesenheitszeiten der Schluss zu ziehen, dass eine mittelbare Diskrimi-nierung von Arbeitnehmer-(AN-)innen vorliegt. Auf Grund des Anwendungsvorranges des Art 141 EG vor nationalem Recht ist daher mE der Anspruch auf Anrechnung von Karenzurlaubszeiten in einem vergleichbaren Ausmaß wie bei § 8 APSG zu bejahen (vgl K. Mayr, Anrechnung des Karenzurlaubes bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen?, ecolex 1998, 934 ff; B. Gruber, Anrechnung des Karenzurlaubes bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen?, ecolex 1999, 786 ff; Wagner, Elternkarenz versus Heeresdienste: Ungerechtfertigte gesetzliche Ungleichbehandlung bei der Anrechnung für dienstzeitabhängige Ansprüche?, DRdA 1999, 77 ff).

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